Kauf bricht nicht Miete (§ 566 BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Kauf bricht nicht Miete (§ 566 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Mietvertrag“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Einführung „Kauf bricht nicht Miete"
  • Das Grundprinzip
  • Die Voraussetzungen
  • Umfang des Rechtserwerbs
  • Die Haftung des Veräußerers
  • Fallbeispiel: Neuer Deal und alte Schuld
  • Falllösung: Neuer Deal und alte Schuld

Quiz zum Vortrag

  1. bedarf es im Grundsatz der Genehmigung des anderen Vertragspartners.
  2. bedarf es im Grundsatz nur eines wirksamen Schuldübernahmevertrages zwischen dem Schuldner und dem Dritten.
  3. bedarf es keinerlei Zustimmung des anderen Vertragspartners.
  4. bedarf es im Grundsatz der Zustimmung des anderen Vertragspartners.
  1. bei einer Immobilie der Vermieter ein gesteigertes Interesse an der Veräußerung hat.
  2. der Wohnraummieter weniger schutzwürdig ist.
  3. eine Immobilienveräußerung selten ist.
  4. sich dies historisch so entwickelt hat.
  1. Vertragspartner; der Vermieter haftet dabei wie ein Bürge.
  2. erst Vertragspartner, sobald der Mieter von der Vertragsübernahme Kenntnis erlangt.
  3. Vertragspartner; der Vermieter steht dabei in keiner rechtlichen Beziehung mehr zu Erwerber oder Mieter.
  4. Vertragspartner; der Mieter haftet dabei wie ein Bürge.
  1. zwischen Veräußerer und Mieter ein wirksames Wohnraummietverhältnis besteht.
  2. der Mieter die Wohnung bereits in Gewahrsam genommen hat.
  3. der Veräußerer einen entsprechenden Bürgschaftsvertrag unterschrieben hat.
  4. das Mietverhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Mieter bereits seit mehr als 12 Monaten bestand und der Mieter ein Vertrauensgrundverhältnis bilden konnte.
  1. ist § 566 analog anzuwenden.
  2. ist § 415 anzuwenden. Eine planwidrige Regelungslücke besteht nicht, weswegen eine analoge Anwendung des § 566 ausscheidet.
  3. ist § 566 analog analog anzuwenden.
  4. ist § 415 analog anzuwenden.
  1. sobald der Veräußerer dem Mieter den Verkauf mitteilt.
  2. sobald der Mieter Kenntnis von der Veräußerung erlangt, gleichwohl durch wen.
  3. 6 Monate nach der Veräußerung.
  4. bei Vertragsschluss zwischen Veräußerer und Dritten.
  1. kann formfrei erfolgen.
  2. ist empfangsbedürftig.
  3. muss der Textform aus § 126 genügen.
  4. ist nicht empfangsbedürftig.

Dozent des Vortrages Kauf bricht nicht Miete (§ 566 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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