Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch (§ 541 BGB) von RA Mario Kraatz

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch (§ 541 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Mietvertrag“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Einführung Unterlassungsklage
  • Prozessuale Voraussetzungen
  • Vertragswidriger Gebrauch
  • Schuldner des Unterlassungsanspruchs
  • Abmahnung
  • Verhältnis zu anderen Rechtsmitteln des Vermieters
  • Fallbeispiel: Tierischer Spaß
  • Falllösung: Tierischer Spaß

Quiz zum Vortrag

  1. ein wirksames Mietverhältnis besteht.
  2. ein vertragswidriger Gebrauch vorliegt.
  3. eine Abmahnung erfolglos verblieb.
  4. die Mietsache beschädigt ist.
  5. das Mietverhältnis seit mindestens vier Monaten bestand.
  1. bleibt die Klage zulässig und begründet.
  2. hat sich die Rechtssache erledigt.
  3. ist die Klage zulässig aber unbegründet.
  4. ist die Klage bereits unzulässig.
  1. nach Auslegung des Mietvertrages.
  2. als Zustand, in welchem die Beschädigung und Entwertung der Mietsache wahrscheinlich ist.
  3. als Zustand, in welchem die die Mietsache beschädigt oder entwertet wird.
  4. nach der Definition aus § 540 II.
  1. keine Erlaubnis für den Gebrauch notwendig ist.
  2. eine Erlaubnis für den Gebrauch vorliegt.
  3. eine Erlaubnis für den Gebrauch nötig ist, aber nicht vorliegt.
  4. eine Erlaubnis für den Gebrauch nötig ist, nicht vorliegt, jedoch ein Anspruch auf Erlaubniserteilung besteht.
  1. alle Mieter, die störungsbeseitigend, soweit möglich, aufeinander einzuwirken verpflichtet sind.
  2. die Person des störenden Mieters, der allein nur sicher die Störung beseitigen kann.
  3. einen der Mieter, der Vermieter hat dabei ein Wahlrecht.
  4. keinen der Mieter.
  1. nur dem Vermieter zu.
  2. auch Dritten zu, die durch den Missbrauch beeinträchtigt sind.
  3. allen zu, die durch den Missbrauch beeinträchtigt sind.
  4. nur dem Mieter zu.
  1. nur nach Vertragsbruch möglich.
  2. bereits vor Vertragsbruch möglich, sofern dieser aufgrund von Tatsachen wahrscheinlich ist.
  3. nicht zwangsweise vorzunehmen für eine entsprechende Klage.
  4. nur vor Vertragsbruch möglich.
  1. einzelvertraglich abdingbar.
  2. nicht abdingbar.
  3. allein durch den Vermieter abdingbar.
  4. allein durch den Mieter abdingbar.
  1. kann formfrei erfolgen.
  2. muss inhaltlich ausreichend bestimmt sein.
  3. wird wirksam, indem sie dem Mieter zugeht.
  4. muss der Textform aus § 126 genügen.
  5. ist nicht empfangsbedürftig.
  1. nur innerhalb des Mietverhältnisses.
  2. nur als Berechtigung für den Vermieter.
  3. erst ab einer gewissen Beeinträchtigungsintensität.
  4. nur als Berechtigung für den Mieter.
  1. das freie Wahlrecht des Vermieters.
  2. eine Rangfolge: Das Recht mit der geringsten Sanktionsstärke ist zuerst anzuwenden.
  3. eine Rangfolge: Das Recht mit der stärksten Sanktionsstärke ist zuerst anzuwenden.
  4. das freie Wahlrecht des Mieters.

Dozent des Vortrages Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch (§ 541 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0