Nichteheliche Lebensgemeinschaft und Verlöbnis von Dr. Clemens Theimer

Über den Vortrag

Der Vortrag „Nichteheliche Lebensgemeinschaft und Verlöbnis“ von Dr. Clemens Theimer ist Bestandteil des Kurses „1. Staatsexamen BMR Live-Rep“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Einführung Familienrecht
  • Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Problematik
  • Beispiel - Römisches Recht
  • Folgen der Problematik
  • Übungsfall „Porsche“
  • Übungsfall „Porsche“ - Grober Undank, Störung der Geschäftsgrundlage
  • Übungsfall „Porsche“ - Zweckverfehlungskondition
  • Verlöbnis
  • Verlöbnis - Rücktrittsfolgen
  • Ehe - Voraussetzungen

Quiz zum Vortrag

  1. Zur Annahme einer Geschäftsgrundlage i.S.d. § 313 BGB müsste erkennbar gewesen sein, dass die Leistung zur Grundlage der Zuwendung (z.B. Schenkung) gemacht wurde.
  2. Zur Annahme eines Zwecks i.S.d. § 313 BGB müsste die Leistung ausdrücklich und in beiderseitigem Einvernehmen von dem Zweck abhängig gemacht worden sein.
  3. Zur Annahme eines Zwecks i.S.d. § 313 BGB müsste die Leistung dem täglichen Zusammenleben der nichtehelichen Partner dienen.
  4. Zur Annahme eines Zwecks i.S.d. § 313 BGB müsste die Leistung von erheblichem Wert sein.
  1. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist bis auf sozial- und steuerrechtliche Ausnahmen nicht gesetzlich geregelt.
  2. Seitdem die Verbotsvorschriften bzgl. der nichtehelichen Lebensgemeinschaft aus dem 12. Jahrhundert aufgehoben wurden, erfolgte - von wenigen Ausnahmen abgesehen - keine anderweitige Regelung.
  3. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist wie das Verlöbnis und die Ehe im BGB geregelt.
  4. Auf nichteheliche Lebensgemeinschaften sind die Vorschriften des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) analog anzuwenden.
  1. Vorschriften betreffend Eheleute, Lebenspartner oder Verlobte, die vermögensrechtliche Folgen für den Fall der Auflösung vorsehen, können wegen Art. 6 GG nicht analog auf nichteheliche Lebenspartner angewendet werden.
  2. Leistungen zwischen nichtehelichen Lebenspartnern werden grundsätzlich ersatzlos von dem nichtehelichen Lebenspartner erbracht, der dazu in der Lage ist.
  3. Es entspricht dem Sinn und Zweck der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, andere rechtliche Folgen als die Ehe, die Lebenspartnerschaft und das Verlöbnis zu haben.
  4. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist nicht geregelt, sodass deren Auflösung auch in keinem Fall vermögensrechtliche Folgen haben kann.
  1. Bei ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarungen der nichtehelichen Lebenspartner (z. B. bei Gründung einer GbR bzgl. eines bestimmten Vermögensgegenstandes nach § 730 ff. BGB).
  2. Bei einer Kreditverpflichtung allein zum Vorteil des einen nichtehelichen Lebenspartners und zum Nachteil des anderen (z.B. bei einer Darlehensaufnahme zur Finanzierung des Pkw des anderen nichtehelichen Lebenspartners nach §§ 683, 670 BGB).
  3. Bei besonderen Leistungen, die nämlich über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht (z. B. bei einem Hauskauf nach § 313 BGB bzw. § 812 I 2 Alt. 2 BGB).
  4. Bei von einem nichtehelichen Lebenspartner erwirtschafteten Vermögen, das das vom anderen nichtehelichen Lebenspartner erwirtschafte Vermögen übersteigt analog §§ 1378, 1372 ff. BGB.
  5. Bei Geschenken, die zum Zeichen des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemacht wurden analog § 1301 BGB.
  1. Das Verlöbnis ist ein Vertrag, der eine nicht einklagbare Rechtspflicht zur Eheschließung bzw. Gründung der Lebenspartnerschaft begründet.
  2. Das Verlöbnis ist der Brautstand als notwendiger erster Teil der Eheschließung bzw. der Gründung der Lebenspartnerschaft.
  3. Das Verlöbnis ist die unverbindliche (ohne wechselseitige Rechte und Pflichten) Vorstufe zur Eheschließung bzw. Gründung der Lebenspartnerschaft.
  4. Das Verlöbnis stellt eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung dar, auf die die Regeln über Willenserklärungen entsprechend anwendbar sind.
  1. Die Minderjährigen benötigen hinsichtlich der personenrechtlichen Folgen eine gewisse Einsichtsfähigkeit.
  2. Die Minderjährigen benötigen hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen die Zustimmung ihrer Eltern.
  3. Die Minderjährigen benötigen hinsichtlich aller Folgen des Verlöbnisses die Zustimmung ihrer Eltern.
  4. Minderjährige können sich vor ihrem 18. Lebensjahr nicht wirksam verloben.
  1. Die Rückgabe von Geschenken, § 1301 BGB
  2. Schadensersatzansprüche, § 1298 BGB
  3. Kranzgeld, § 1300 BGB
  4. Da das Verlöbnis keine rechtliche Verbindlichkeit hat, existieren auch keine Rücktrittsfolgen.
  1. Zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts
  2. Höchstpersönliche Erklärung, miteinander die Ehe einzugehen
  3. Erklärung vor einem zur Mitwirkung bereiten Standesbeamten
  4. Fristgerechtes Aufgebot der Ehe

Dozent des Vortrages Nichteheliche Lebensgemeinschaft und Verlöbnis

Dr.  Clemens  Theimer

Dr. Clemens Theimer

Dr. Clemens Theimer, Jahrgang 1961, ist Amtsgerichtsdirektor a.D. und Mediator in Familienangelegenheiten.

Zudem ist er als Lehrbeauftragter für das Hessische Ministerium der Justiz und die Euro-FH, Hamburg tätig. Daneben ist Dr. Theimer Autor diverser juristischer Fachbücher des Verlags C.H.Beck, München sowie der Law School der Euro-FH, Hamburg und der Law School der IU Internationalen Hochschule, Erfurt.

Er studierte Rechtswissenschaft und Französisch an den Universitäten Frankfurt a.M., Lausanne (Schweiz), Amsterdam (Niederlande), Straßburg und Paris (Frankreich). Als deren Stipendiat promovierte er an der Universität Frankfurt a.M. zum Dr. jur. Die Faculté Internationale de Droit Comparé (Straßburg) diplomierte ihn in Amsterdam und in Straßburg.

Nach seiner Promotion war Dr. Theimer zunächst als Rechtsanwalt in Frankfurt am Main und anschließend als Richter in Darmstadt, Wiesbaden, Königstein im Taunus und Frankfurt am Main sowie in der Justizverwaltung tätig.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... lesen Sie bitte Art. 6 GG. 1. Nennen Sie die zwei wichtigsten Quellen des Familienrechts! • BGB, 4. Buch. • Art. 6 GG. 2. Definieren Sie den Begriff „Familie“! Familie ist die Gesamtheit der durch Ehe und Verwandtschaft verbundenen Personen; Familie im engeren Sinne sind die Eltern und ihre Kinder. II. Nicht eheliche Lebensgemeinschaft. Zur nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gibt es heute - abgesehen von wenigen nicht examensrelevanten Ausnahmen (vgl. § 20 SGB XII) - keine gesetzlichen Regelungen, also keine Regelungen, die den Begriff der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft als ...

... in der Bundesrepublik Deutschland - abgesehen von nicht examensrelevanten Ausnahmen - keine gesetzlichen Regelungen zur nicht ehelichen Lebensgemeinschaft? Ursprünglich im römischen und germanischen Recht anerkannt, wurde die nicht eheliche Lebensgemeinschaft ab dem 12. Jahrhundert verboten und später bestraft. Zwischenzeitlich wurden die Verbotsvorschriften aufgehoben - eine anderweitige Regelung erfolgte jedoch bis heute nicht. 2. Besonders examensrelevant sind die Rechtsbeziehungen zwischen nicht ehelichen Lebenspartnern während des Zusammenlebens. Richtig? Falsch! Besonders examensrelevant sind die Rechtsbeziehungen zwischen nicht ehelichen Lebenspartnern bei der Trennung (Abwicklung). 3. Aus welchen beiden Grundsätzen folgt, dass die Trennung der Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich keine vermögensrechtlichen Folgen für die Partner dieser Gemeinschaft hat? • Substanzielle Analogien zum Verlöbnis- ...

Quizübersicht
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Kapitel dieses Vortrages