Körperverletzung und Tötung: Opfer, Erfolg von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Körperverletzung und Tötung: Opfer, Erfolg“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „1. Staatsexamen BMR Live-Rep“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Körperverletzung
  • Körperverletzung und Tötung

Quiz zum Vortrag

  1. Es liegt eine Abtreibung vor.
  2. Es liegt ein Tötungsdelikt vor.
  3. Es liegt eine Abtreibung und eine Tötung vor.
  4. Es liegt ein Mord vor.
  1. Eine innere Auswirkung ist erforderlich, denn nur so lässt sich der Qualifikationstatbestand aus § 224 I Nr. 1 StGB von jenem aus § 224 I Nr. 2 StGB abgrenzen.
  2. Eine innere Auswirkung ist nicht erforderlich. § 224 StGB ist nun ein Verletzungsdelikt, sodass eine äußere Auswirkung ausreicht.
  3. Eine innere Auswirkung ist erforderlich, da das die Tathandlung des Beibringens eine solche erfordert.
  4. Eine innere Auswirkung ist nicht erforderlich, da die Tahandlung nur "mittels" Gift begangen werden muss und es somit nicht auf den Verletzungserfolg ankommt.
  1. Auf dem Handlungsunwert.
  2. Auf den Erfolgsunwert.
  3. Auf die schwerer Verletzungsfolge.
  4. Auf den Gesinnungsunwert.
  1. Er kann Täter oder Teilnehmer sein.
  2. Er muss Täter sein.
  3. Er muss Teilnehmer sein.
  4. Er muss Täter in Form der Mittäterschaft sein.
  5. Er muss Teilnehmer in Form der Beihilfe sein.
  1. Täter und Teilnehmer müssen wissentlich und willentlich am Tatort zusammenwirken.
  2. Täter und Teilnehmer müssen beide am Tatort anwesend sein.
  3. Der Teilnehmer muss zumindest die Bereitschaft zum Eingreifen erkennen lassen.
  4. Der Verletzungserfolg muss von Täter und Teilnehmer zu gleichen Teilen herbeigeführt werden.
  1. Nein, maßgeblich ist nicht die Verletzungsfolge, sondern die konkrete Handlung muss abstrakt lebensgefährlich sein.
  2. Ja, die konkrete Handlung muss zu einer Verletzungsfolge geführt haben, die konkret lebensgefährlich ist.
  3. Nein, beides ist abstrakt zu bestimmen.
  4. Nein, maßgeblich ist, dass die Tathandlung konkret lebensgefährlich ist.
  1. Ausreichend ist, dass der Täter Kenntnis der Umstände hat, welche zur Lebensgefahr führen.
  2. Der Täter muss aus der Sicht der Laiensphäre die Lebensgefährlichkeit seiner Handlung für möglich gehalten und in Kauf genommen haben.
  3. Der Täter muss aus der Sicht der Laiensphäre die Lebensgefährlichkeit seiner Handlung erkannt und bezweckt haben.
  4. Es ist ausreichend, dass der Täter Kenntnis davon hat, dass die Umstände seiner Tathandlung zu einer Lebensgefahr führen.
  1. Durch den Verschuldensmaßstab.
  2. Durch die unterschiedlichen Verletzungsfolgen.
  3. Durch die unterschiedliche Art und Weise der Tatbegehung.
  4. Durch den unterschiedlichen Handlungsunwert.
  1. Erfolgsqualifikationen
  2. Alle Tatbestandsqualifikationen
  3. Regelbeispiele
  4. Strafzumessungsregeln

Dozent des Vortrages Körperverletzung und Tötung: Opfer, Erfolg

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... §§ 211 ff und § 218 Beginn: mit Geburt, d.h. Eröffnungswehen bzw. bei operativer Geburt mit ...

... zur Gesundheitszerstörung, sondern nur zur Gesundheitsschädigung haben Problem: Vgl. mit Nr. 2 = dort Eignung zu erheblicher Gesundheitsschädigung herrschender Meinung: Strafrahmensprung ...

... alle Substanzen, die mechanisch oder thermisch wirken, nach herrschender Meinung auch HIV Beibringen = Stoff wird mit Körper derart in Verbindung gebracht, ...

... der Tatbegehung mit Eignung erhebliche Gesundheitsschäden herbeizuführender Waffe, vgl. Darstellung zu § 244 I Nr. 1a ...

... Nr. 3 KV mittels eines hinterlistigen Überfalls Strafgrund = Verwerflichkeit und Gefährlichkeit des überraschenden Angriffs Überfall ...

... dass durch die Zahl der Angreifer eingeschüchtert und in Verteidigung gehemmt wird mindestens 2 ...

... Strafgrund der erhöhten Gefährlichkeit bei Auslegung beachten Täter und Teilnehmer wissentlich und willentlich - also einvernehmlich ...

... objektiv generell (abstrakt) geeignet sein, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen. Problem: Vorsatz: Kenntnis der Umstände ausreichend ...

... Nr. 1: Verlust von Sinnes- u. Körperfunktion. Nr. 2: Verlust/dauernde Gebrauchsunfähigkeit von wichtigen ...

... Fahrlässigkeitskombination als tatbestandliche Verklammerung § 227 = §§ 223 ff. ...

... unter Zugrundelegung des „Strafrechtlichen Grundprinzips“ ziehen: „Hohe Rechtsfolge setzt hohen Unrechtsgehalt voraus“. § 227 muss somit einen weit höheren Unrechtsgehalt ...

... somit einer Einschränkung der c.s.q.n., denn ansonsten könnte eine fahrlässige Todesherbeiführung eine Rechtsfolge bis zu ...

... Unmittelbarkeitszusammenhang Anknüpfungspunkt = Vorsatztat ...

... Unmittelbarkeitszusammenhang, Anknüpfungspunkt, Durchbrechung, Drittverhalten/Opferverhalten. § 18 = wenigstens Fhlk. - Obj. Sorgfaltspflicht = vorsätzliche KV. ...