Der Begriff Patient*innenverfügung (PV) bezieht auf die schriftliche Dokumentation über den Wunsch der medizinischen Behandlungen (oder Unterlassung von Maßnahmen) im Falle der Handlungsunfähigkeit, während Betreuungsverfügungen Ersatz-Entscheidungsträger*innen benennen für den Fall, dass eine Person nicht mehr in der Lage ist, selbst medizinische Entscheidungen zu treffen. Eine Vollmacht ist ein unterzeichnetes Rechtsdokument, das eine andere Person autorisiert, medizinische Entscheidungen im Namen der Patient*innen zu treffen. Alle drei Rechtsvorschriften sind wichtige Mittel zur Entscheidungsfindung über medizinische Maßnahmen im Falle einer Handlungsunfähigkeit von Patient*innen. Wichtige Bestandteile von Patient*innenvefügungen sind Anordnungen zu Nicht-Wiederbelebens- und Nicht-Intubationsanordnungen.
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Medizin ➜
Der Begriff Patient*innenverfügung (PV) bezieht auf die schriftliche Dokumentation über den Wunsch der medizinischen Behandlungen (oder Unterlassung von Maßnahmen) im Falle der Handlungsunfähigkeit.
Betreuungsverfügungen sind die Willensäußerungen von Personen zur Benennung von Ersatz-Entscheidungsträger*innen für den Fall, dass eine Person nicht mehr in der Lage ist, selbst medizinische Entscheidungen zu treffen.
Eine Vollmacht ist ein unterzeichnetes Rechtsdokument, das eine andere Person autorisiert, medizinische Entscheidungen im Namen der Patient*innen zu treffen.
Die gesetzliche Grundlage für die Patient*innenverfügung ist in Paragraph (§) 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt:
Zu den häufigsten Szenarien, in denen Patient*innenverfügungen verwendet werden, gehören:
Verordnungen zur Nicht-Wiederbelebung (“do not resusciate” DNR) und Nicht-Intubation (“do not intubate” DNI) sind Patient*innenverfügungen in Form einer ärztlichen Verordnung, die das medizinische Personal anweisen, bei Patient*innen in kritischem Zustand keine Reanimation oder Intubation durchzuführen.
Es gibt besondere Situationen, in denen Patient*innenverfügung vorübergehend suspendiert oder nicht anerkannt wird:
Grundsätzlich kann jede Vetrauensperson bevollmächtigt werden. Dies ist nicht möglich für Personen in den folgenden Funktionen: