Eingriffsmaßnahmen der StPO im Vorverfahren

Eingriffsmaßnahmen der StPO im Vorverfahren

Während des Vorverfahrens, das auch Ermittlungsverfahren heißt, stehen den Ermittlungsbehörden kraft Gesetzes zahlreiche Maßnahmen – wie zum Beispiel die Durchsuchung (§ 102 StPO) – zur Sachverhaltsermittlung zur Verfügung. Da diese Maßnahmen jedoch im Einzelfall stark in die Sphäre des Beschuldigten eingreifen, sind daran strenge Rechtmäßigkeitsanforderungen geknüpft, die von den Ermittlungsbehörden einzuhalten sind.
Eingriffsmaßnahmen der StPO im Vorverfahren
Lecturio Redaktion

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14.02.2024

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Inhalt

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I. Allgemeines zur Durchführung der Ermittlungen

Die Ermittlungen werden durch die Staatsanwaltschaft geleitet, § 160 StPO. Die Staatsanwaltschaft wird auch als die „Herrin des Vorverfahrens“ bezeichnet. Daneben können die einzelnen Maßnahmen auch durch die Polizei durchgeführt werden, § 163 StPO.

Wichtig: Die Rolle der Polizei im Rahmen des Strafprozessrechts ist eine ganz andere als ihre Rolle im Rahmen des Polizeirechts. Aufgabe der Polizei i.R.d. StPO ist die Strafverfolgung. Aufgabe i.R.d. Polizeirechts die Gefahrenabwehr. Keinesfalls dürfen bei einer strafprozessrechtlichen Fragestellung also Normen der Polizeigesetze herangezogen werden!

Der Staatsanwaltschaft sowie der Polizei stehen für die Ermittlungen umfangreiche Instrumentarien zur Verfügung. Da diese Maßnahmen meist mit erheblichen Rechtseingriffen zulasten des Verdächtigen, bzw. Beschuldigten verbunden sind, bedürfen diese Maßnahmen aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes einer Ermächtigungsnorm.

Die Generalklauseln sind hierbei die §§ 161, 163 StPO. Daneben sind einzelne Maßnahmen mit besonders hoher Eingriffsintensität spezialgesetzlich geregelt. In einem solchen Fall verbietet sich der Rückgriff auf die Generalklauseln.

II. Die einzelnen Eingriffsmaßnahmen

In den §§ 163b ff. StPO sowie den §§ 81a ff. StPO enthält die Strafprozessordnung zahlreiche spezielle Eingriffsmaßnahmen. Relevant sind dabei vor allem folgende:

 1. Die Durchsuchung, §§ 102 ff. StPO

Tipp: Weitergehende Ausführungen zur Durchsuchung findest du in diesem Artikel.

§ 102 StPO regelt die Durchsuchung bei Beschuldigten. Objekte der Durchsuchung (§ 102 StPO) sind Wohnungen sowie andere Räume und die Person des Beschuldigten. Ziele der Durchsuchung nach § 102 StPO sind das Ergreifen des Beschuldigten oder Auffinden von Beweismitteln oder die Beschlagnahme. Voraussetzungen für eine Durchsuchung (§ 102 StPO) sind:

Voraussetzungen der Beschuldigtendurchsuchung gemäß § 102 StPO – Schema:

  1. Anfangsverdacht
  2. Vermutung, das Durchsuchungsziel zu erreichen
  3. Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

2. Die Überwachung der Telekommunikation, §§ 100a, 100b StPO

Tipp: Weitergehende Ausführungen zur Telefonüberwachung (§ 100a StPO) findest du hier.

Die Überwachung der Telekommunikation nach § 100a StPO bezieht sich auf Telefon, Fax, E-Mails, SMS usw. Voraussetzungen dafür sind:

Voraussetzungen der TKÜ gemäß §§ 100a, 100b StPO – Schema:

  1. Anordnung der Überwachung nach § 100b StPO
  2. Verdacht auf Tat nach §100a Abs. 2 StPO
  3. Schwere der Tat im Einzelfall, § 100a Abs. 1 Nr.2 StPO
  4. Erforschung des Sachverhalts oder Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos, § 100a Abs. 1 Nr. 3 StPO

3. „Großer Lauschangriff“, § 100c StPO

Tipp: Weitergehende Ausführungen zum „großen Lauschangriff“ (§ 100c StPO) findest du hier.

Die Wohnraumüberwachung, auch „großer Lauschangriff“ genannt, ist in § 100c StPO geregelt. Diese Maßnahme ist erst seit einer Änderung des Art. 13 GG im Jahre 1998 möglich. Die alte Fassung des § 100c StPO wurde mit dem bekannten Urteil des BVerfG vom 03. März 2004 [-1 BvR 2378/98 – 1 BvR 1084/99 ] in weiten Teilen für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin sind die §§ 100c-100f StPO mit Gesetz vom 24.06.2005 umgestaltet worden.

Die Voraussetzungen des § 100c StPO entsprechen im Wesentlichen denen des § 100a StPO (vgl. § 100c Abs. 1 Nr. 1-4 StPO und § 100a Abs. 1 Nr. 1-3 StPO). Jedoch muss beachtet werden, dass der „große Lauschangriff“ ein erheblicher Eingriff in die Privatsphäre ist und demnach äußerst genau abgewogen werden muss!

III. Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen

Das System der Überprüfung solcher Eingriffsmaßnahmen hat sich durch die Rechtsprechung der obersten Gerichte [BVerfGE 96, 27; BGHSt 44, 265] vereinfacht. Dabei ist an die, sich eigentlich nur auf die Beschlagnahme (§§ 94 ff. StPO) beziehende, Regelung des § 98 Abs. 2 S. 2 StPO anzuknüpfen.

Nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO ist im Einzelnen danach zu unterscheiden, ob es sich um eine Maßnahme bzw. Anordnung der Staatsanwaltschaft oder der Polizei oder um eine des Gerichts handelt und ob es um die Maßnahme als solche oder um die Art und Weise ihrer Durchführung geht. Ferner muss noch berücksichtigt werden, ob die Maßnahme noch andauert oder sich schon erledigt hat.

Daraus ergibt sich für die Überprüfung der Ermittlungsmaßnahmen folgendes Schema:

Schema zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Eingriffsmaßnahmen:

  1. Überprüfung der Anordnung als solche 
    1. Anordnung der Staatsanwaltschaft oder Polizei, § 98 Abs. 2 S. 2 StPO (analog)
    2. Anordnung des Gerichts, §§ 304 ff. StPO
  2. Überprüfung der Art und Weise der Anordnung
    1. Anordnung der Staatsanwaltschaft oder Polizei, § 98 Abs. 2 S. 2 StPO (analog)
    2. Anordnung des Gerichts
      Grds. gilt § 98 Abs. 2 S. 2 StPO (analog); Die §§ 304 ff. StPO gelten nur, wenn Art und Weise in der Anordnung des Richters eindeutig festgelegt waren.

Tipp: Mehr zu den Eingriffsmaßnahmen der StPO? Dann empfehlen wir diese Videoreihe!

Quellen

  • BVerfG, Urt. v. 03.03.2004 (1 BvR 2378/98)
  • Engländer, Armin: Grundkurs StPO, S.67 ff.
  • BVerfG, 30.04.1997 (2 BvR 817/90 u.A.)
  • BGH Beschl. v. 07.12.1998 (5 AR (VS) 2/98)

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.