Die Durchsuchung, §§ 102 ff. StPO

Die Durchsuchung, §§ 102 ff. StPO

Durchsuchen ist das gezielte Suchen nach Personen, Beweismitteln oder Gegenständen. Aber was sind die verschiedenen Voraussetzungen der einzelnen Arten der Durchsuchung? Welche Durchsuchungsverbote gibt es? Und was muss bei einer nächtlichen Durchsuchung (§ 104 StPO) beachtet werden? Alles examensrelevante zur Durchsuchung iSd. §§ 102 ff. StPO erläutert dieser Beitrag.
Durchsuchung
Lecturio Redaktion

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26.02.2024

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Inhalt

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I. Allgemeines zur Durchsuchung, §§ 102 StPO

Definition: Unter einer Durchsuchung ist das gezielte Suchen nach Personen, Beweismitteln oder Gegenständen, die als Einziehungs- oder Verfallsobjekte in Betracht kommen, zu verstehen.

Objekt einer Durchsuchung können Wohnungen, andere Räumlichkeiten, bewegliche Sachen oder ebenso Personen sein.

Allgemeines zur Durchsuchung, §§ 102 StPO
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Tipp: Keine Lust zu Lesen? Dann empfehlen wir dieses Video zur Durchsuchung, §§ 102 ff. StPO

1. Eingriffsdurchsuchung

Zur Ergreifung einer Person kann eine Wohnung oder eine Sache – sofern sie die ausreichende Größe aufweist, um eine Person verbergen zu können – durchsucht werden.

Definition: Durchsuchen bedeutet etwas nicht klar zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes suchen zu müssen, etwas aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften.

Eine Person kann ergriffen werden, wenn:

  • Sie per Haftbefehl (§ 114 StPO) gesucht wird.
  • Ein Unterbringungsbefehl oder Vorführungsbefehl vorliegt.
  • Vorläufig festgenommen werden kann.
  • Es sich um einen entwichenen Strafgefangenen handelt, § 87 StVollzG.
  • Die Anordnung/Entnahme einer Blutprobe erforderlich ist und die Person zur Durchsetzung der Maßnahme Eingriffe auf Grundlage des § 81a StPO zu dulden hat.

2. Durchsuchung auf Beweismittel

Ebenfalls kann eine Durchsuchung (§§ 102 ff. StPO) stattfinden, um Beweismittel aufzufinden.

Hierbei ist ausreichend, dass aufgrund kriminalistischer Erfahrungswerte die Durchsuchung zum Auffinden von sachlichen Beweismitteln führen wird.

Definition: Sachliche Beweismittel sind Gegenstände jeder Art, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweiswert haben.

Auch Blut- oder Spermaflecken und andere Spurenträger sowie Kleidungsstücke sind möglicherweise Beweismittel.

Sachliche Beweismittel
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II. Verfahren der Durchsuchung, § 105 StPO

Die Anordnung und Ausführung von Durchsuchungen gemäß der §§ 102 ff. StPO steht unter einem Richtervorbehalt, vgl. § 105 StPO.

§ 105 Abs. 1 S. 1 StPO lautet:

Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, […] angeordnet werden.

Nur bei Gefahr in Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen erfolgen.

Definition: Gefahr im Verzug bedeutet, dass die Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme dadurch gefährdet wäre.

Bsp.: Der Täter wird auf frischer Tat betroffen oder verfolgt.

Merke: Der Verzicht auf die richterliche Anordnung darf nur in Ausnahmefällen erfolgen!

Willigt der Betroffene in die Durchsuchung ein, ist die richterliche Anordnung hingegen entbehrlich.

Die wirksame Einwilligung muss freiwillig, ernstlich und ausdrücklich erfolgen. Zudem muss ausreichende Verstandsreife sowie Kenntnis von der Sachlage und dem Weigerungsrecht vorhanden sein. Auch eine konkludente Einwilligung ist grundsätzlich möglich

Eine Einwilligung kann aber auch wieder zurückgenommen werden. Die richterliche Anordnung wird dann wieder erforderlich und die Durchsuchung ist gegebenenfalls abzubrechen.

III. Beschuldigte und andere Personen, §§ 102 und 103 StPO

Bezüglich einer Durchsuchung ist zwischen Beschuldigten (§ 102 StPO) und anderen Personen (§ 103 StPO) notwendigerweise zu unterscheiden.

Definition: Beschuldigte im Sinne des § 102 StPO sind der Tat verdächtige Personen (verdächtige Personen).

Tatverdacht ist gegeben, wenn zureichende Anhaltspunkte und Beweise vorliegen, dass der Betroffene eine bestimmte Straftat begangen oder an ihr teilgenommen hat. Vermutungen und Annahmen reichen keinesfalls aus, um einen Tatverdacht zu begründen.

Definition: Andere Personen im Sinne des § 103 StPO sind der Tat nicht verdächtige Personen (unverdächtige Personen).

Bsp.: Zeugen, Opfer der Tat, Kinder, Andere schuldunfähige Personen.

1. Durchsuchung beim Beschuldigten, § 102 StPO

§ 102 StPO lautet:

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

Zweck der Durchsuchung iSd. § 102 StPO kann somit in der Ergreifung oder Beweissicherung liegen. Nicht jedoch in der Ausforschung!

Ergreifung oder Beweissicherung
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a) Wohnung und andere Räume des Beschuldigten

Bei dem Beschuldigten dürfen zunächst Wohnungen und andere Räume durchsucht werden. Hierbei gilt der extensive Wohnungsbegriff nach Art. 13 GG.

Definition: Wohnung ist eine zur Unterkunft von Menschen dienende Räumlichkeit, die dadurch für den/die Betroffenen eine abgeschirmte Privatsphäre bildet.

Ein befriedetes Areal ist ein Bereich, der ebenfalls in den Schutzbereich des Art. 13 GG fällt. Es erfasst Wohnung im engeren Sinne und jedes andere umfriedete Besitztum. Es kommt zudem nicht auf das Hausrecht an.

Bsp.: Dachboden, Kellerräume, Geschäftsräume, Wohnmobile oder Flüchtlingsheime

Definition: Geschäftsräume sind Räumlichkeiten, die dazu bestimmt sind, gewerblichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken zu dienen.

b) Sachen des Beschuldigten

Ebenfalls umfasst von einer Durchsuchung iSd. § 102 StPO sind Sachen, die  dem Verdächtigen „gehören“. Das heißt sie müssen wenigstens in seinem (Mit-) Gewahrsam stehen.

c) Beschuldigte selbst

Letztlich ist gem. § 102 StPO die Durchsuchung der Person zulässig.

Eine Person wird durchsucht, indem man ihre Kleidung abtastet, um nach Gegenständen oder Spuren der Tat zu suchen. Eine Durchsuchung am Körper (auch natürlicher Körperöffnungen) und auch der Kleidung ist somit zulässig. Nicht erfasst sind Durchsuchungen im Körper. Hier gelten die strengen Voraussetzungen der §§ 81a ff. StPO.

Eine Durchsuchung tatverdächtiger Personen wird in der Regel auf polizeiliche Sofortlagen beschränkt sein. Das hat zur Folge, dass immer Gefahr in Verzug gegeben sein wird.

d) Erfolgsvermutung

Die Durchsuchung ist bereits dann zulässig, wenn die Vermutung besteht, dass sie zur Auffindung des Beschuldigten oder von Beweismitteln führt.

Eine Vermutung setzt voraus, dass unter Abwägung aller Umstände zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Durchsuchung erfolgreich sein werde. Reine Gefühlserwägungen oder Erwägung sind nicht ausreichend.

2. Durchsuchung bei anderen Personen, § 103 StPO

§ 103 Abs. 1 StPO lautet:

Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. […]

Die Durchsuchung iSd. § 103 StPO beschränkt sich auf Durchsuchung zur Ergreifung des Beschuldigten oder zum Auffinden bestimmter Gegenstände und Spuren.

Fraglich, ist, ob auch Personendurchsuchungen nach § 103 StPO zulässig sind. Dies wird von der herrschenden Meinung aufgrund eines Erst-Recht-Schluss aus § 81c StPO bejaht.

Tipp: Weitergehende Erläuterungen zu diesem umstrittenen Thema findest du in diesem Video.

IV. Durchsuchungsverbote, § 104 StPO

§§ 102 ff. StPO enthalten keine den §§ 52 ff., 97 StPO entsprechenden Durchsuchungsverbote. Auch Durchsuchung bei zeugnisverweigerungsberechtigten Personen ist somit zulässig.

Aber die Durchsuchung nach erkennbar beschlagnahmefreien Gegenständen ist nach § 97 StPO unzulässig.

Bei der nächtlichen Durchsuchung sind die Besonderheiten des § 104 StPO zu beachten!  Nach § 104 StPO dürfen zur Nachtzeit die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur durchsucht werden, bei:

  • § 104 Abs. 1 Nr. 1 StPO: bei Verfolgung auf frischer Tat,
  • § 104 Abs. 1 Nr. 2 StPO: bei Gefahr im Verzug,
  • § 104 Abs. 1 Nr. 3 StPO: wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass während der Durchsuchung auf ein elektronisches Speichermedium zugegriffen werden wird, das als Beweismittel in Betracht kommt, und ohne die Durchsuchung zur Nachtzeit die Auswertung des elektronischen Speichermediums, insbesondere in unverschlüsselter Form, aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre oder
  • § 104 Abs. 1 Nr. 4 StPO: zur Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen.

V. Zufallsfunde, § 108 StPO

Werden bei der Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in einer Beziehung zur Untersuchung stehen, aber auf eine andere Tat hindeuten (Zufallsfunde), können diese beschlagnahmt werden.

Dies gilt nicht, wenn Zufallsfunde unter einem Beschlagnahmeverbot stehen oder die Beamten gezielt danach suchen, um sie dann als Zufallsfunde darzustellen (Umgehungsgedanke).

Tipp: Mehr zur Durchsuchung, §§ 102 ff. StPO? Dann empfehlen wir dieses Video.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.