Auslegung (§ 133 BGB) und Anfechtung (§§ 142, 2078 ff. BGB) der Verfügung von Todes wegen

Auslegung (§ 133 BGB) und Anfechtung (§§ 142, 2078 ff. BGB) der Verfügung von Todes wegen

Verfügungen von Todes wegen, insbesondere Testamente, werden meist von juristischen Laien verfasst. Dadurch ist nicht immer erkennbar, was der Erblasser tatsächlich zum Ausdruck bringen wollte. Daher bedürfen die Verfügungen letztlich der Auslegung. Oft werden diese auch von Dritten angefochten, welche den Inhalt der Verfügung von Todes wegen so nicht akzeptieren wollen. Daher erklärt dieser Beitrag die hochrelevanten Themen der Auslegung und Anfechtung der Verfügung von Todes wegen.
Auslegung (§ 133 BGB) und Anfechtung (§§ 142, 2078 ff. BGB) der Verfügung von Todes wegen
Lecturio Redaktion

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23.02.2024

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Inhalt

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I. Auslegung, § 133 BGB

Im Grundsatz ist zu beachten, dass bei der Auslegung von Verfügungen von Todes wegen nicht auf den objektiven Empfängerhorizont i.S.v. § 157 BGB abgestellt werden kann. Dies ergibt sich aus der fehlenden Schutzbedürftigkeit. Verfügungen von Todes wegen sind einseitige Willenserklärungen, weshalb gem. § 133 BGB nur der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen ist. Dies kann nach einer erläuternden und einer ergänzenden Auslegung geschehen. Auch existieren einige gesetzliche Auslegungsregeln.

1. Erläuternde Auslegung

Bei der erläuternden Auslegung ist zunächst zu erforschen, was der Erblasser mit seinen Worten wirklich sagen wollte. Dabei sind auch Umstände zu berücksichtigen, die nicht aus der Verfügung von Todes wegen selbst ersichtlich sind, sondern außerhalb liegen, etwa familiäre Beziehungen.

Hierbei kann es passieren, dass der ermittelte Wille sogar dem Wortlaut der Verfügung widerspricht. Dies wird von der Rechtsprechung so hingenommen.

Hiergegen wendet die sog. Andeutungstheorie ein, dass der Wille des Erblassers zumindest angedeutet sein muss. Der BGH widerspricht dem, da der Wille des Erblassers entscheidend sei. Nur im Rahmen der Formwirksamkeit sei zu berücksichtigen, ob der Wille des Erblassers zumindest angedeutet ist.

Bei wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten, sowie in Erbverträgen ist jedoch auch nach dem BGH eine solche Andeutung notwendig.

2. Ergänzende Auslegung

Zu einer ergänzenden Auslegung kommt es, wenn sich zwischen Testamentserrichtung und Erbfall Änderungen ergeben haben, welche den Willen des Erblassers geändert haben könnten. Für die ergänzende Auslegung ist es aber unabdingbar, dass zumindest eine Andeutung in der Verfügung von Todes wegen zu finden ist, die auf den Willen des Erblassers schließen lässt. Ansonsten würde das Prinzip des Formzwanges verletzt werden.

3. Gesetzliche Auslegungsregeln

§ 2084 BGB normiert das Prinzip der sog. wohlwollenden Auslegung. Danach ist die letztwillige Verfügung im Zweifel so auszulegen, dass die Verfügung Erfolg haben kann. Daraus ergibt sich zudem der Grundsatz, dass dem Willen des Erblassers möglichst Geltung verschafft werden soll.

Gem. § 139 BGB ist bei Unwirksamkeit eines Teils eines Rechtsgeschäfts grundsätzlich das gesamte Rechtsgeschäft nichtig. Für das Testament wird diese Regel gem. § 2085 BGB insoweit durchbrochen, als dass das gesamte Testament bei Ungültigkeit einer Verfügung nur ungültig sein soll, wenn der Erblasser die anderen Verfügungen dann nicht getroffen hätte.

§ 2087 BGB dient der Abgrenzung von Vermächtnis und Erbeinsetzung.

Hinweis: Die gesetzlichen Regeln sind nachrangig zur allgemeinen Auslegung nach § 133 BGB. Sie kommen also immer nur dann in Betracht, wenn der wirkliche Wille des Erblassers sonst nicht ermittelt werden kann!

II. Anfechtung, §§ 142, 2078 ff. BGB

Aufgrund des Vorrangs der Auslegung ist eine Anfechtung der Verfügung von Todes wegen erst nach der erfolglosen Auslegung möglich. Für die Wirksamkeit der Anfechtung muss ein Anfechtungsgrund gegeben sein, der Anfechtende muss anfechtungsberechtigt sein und es muss eine wirksame Anfechtungserklärung vorliegen.

1. Anfechtungsgrund, §§ 2078 ff BGB

Die Anfechtungsgründe finden sich in den §§ 2078 ff. BGB.

In § 2078 Abs. 1 BGB finden sich der klassische Erklärungsirrtum und der Inhaltsirrtum. Diese gehen sogar über die bekannten Formen des § 119 Abs. 1 BGB hinaus, da dem Verkehrsschutz keine Rechnung getragen werden muss. Beispielsweise fällt etwa ein Verschreiben unter § 2078 Abs. 1 BGB.

§ 2078 Abs. 2 BGB normiert sowohl einen Motivirrtum des Erblassers, als auch die Möglichkeit der Drohung. Sollte der Erblasser also falsche Vorstellungen über einen Sachverhalt gehabt haben oder wurde er zur Abgabe durch Drohung bestimmt, ist auch eine solche Verfügung nichtig. Zu beachten ist, dass in diesem Fall ein Motivirrtum tatsächlich ein Anfechtungsgrund sein kann, was nach § 119 BGB gerade nicht der Fall ist.

Der letzte Anfechtungsgrund ergibt sich aus § 2079 BGB, wonach eine letztwillige Verfügung auch angefochten werden kann, wenn ein unbekannter Pflichtteilsberechtigter übergangen worden ist und der Erblasser die Verfügung bei Kenntnis hierüber nicht getroffen hätte.

2. Anfechtungsberechtigung, § 2080 BGB

Die Anfechtungsberechtigung ergibt sich aus § 2080 BGB. Anfechtungsberechtigt ist gem. § 2080 Abs. 1 BGB dem Grunde nach jeder, dem aus der Anfechtung der letztwilligen Verfügung ein Vorteil erwachsen würde, meistens also die gesetzlichen Erben. Aus § 2080 Abs. 2, 3 BGB ergeben sich Sonderregeln.

3. Anfechtungserklärung, §§ 143 Abs. 4 s. 1, 2081 Abs. 1 BGB

Die Anfechtung einer Verfügung durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt, oder eine solche Verfügung aufgehoben wird, erfolgt gem. § 2081 Abs. 1 BGB gegenüber dem Nachlassgericht. Sollte ein Vermächtnisnehmer in der Verfügung begünstigt werden, muss die Anfechtung diesem gegenüber erfolgen, § 143 Abs. 4 S. 1 BGB.

4. Anfechtungsfrist, § 2082 BGB

Die Anfechtungsfrist beträgt gem. § 2082 BGB ein Jahr ab Kenntniserlangung des Anfechtungsgrundes. Sie ist nach § 2082 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre vergangen sind.

4. Rechtsfolgen

Liegen die Voraussetzungen der wirksamen Anfechtung vor, gilt die letztwillige Verfügung ex tunc als von Anfang an nichtig. Daraus folgt dann entweder die gesetzliche Erbfolge oder die Wirksamkeit der vorhergehenden letztwilligen Verfügung. Durch die Anfechtung werden nur die angefochtenen Teile der Verfügung nichtig. Der Rest bleibt wirksam, § 2085 BGB. Gem. § 2078 Abs. 3 BGB findet § 122 BGB keine Anwendung.

5. Besonderheiten bei der Anfechtung eines Erbvertrages

Bei der Anfechtung eines Erbvertrages sind zusätzliche Regelungen zu beachten.

§ 2281 Abs. 1 BGB verweist auf die Anfechtungsgründe der §§ 2078 f. BGB. Diese sind Irrtum, Drohung oder Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten.

Anfechtungsberechtigt sind der Erblasser selbst (§ 2281 Abs. 1 BGB) und diejenigen, denen die Anfechtung unmittelbar zugute kommen würde (§ 2285 BGB). Die Anfechtung bedarf gem. § 2282 BGB der notariellen Beurkundung und ist binnen Jahresfrist zu erheben, § 2283 BGB.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.